- Alle Bestimmungen dieser Satzung gelten geschlechtsneutral.
- § 1 Name, Sitz und Eintragung (1.1) Der Verein führt den Namen „Freundeskreis St.-Ursula-Kirche e.V. Oberursel".
- § 2 Zweck (2.1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und kirchliche Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
- § 3 Vergütungen Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
- § 4 Mitgliedschaft (4.1) Jede natürliche und juristische Person kann auf schriftlichen Antrag Mitglied des Vereins werden. Über die Aufnahme beschließt der Vorstand.
- § 5 Organe Organe des Vereins sind
- § 6 Mitgliederversammlung (6.1) Die ordentliche Mitgliederversammlung findet in jedem Geschäftsjahr (Kalenderjahr) statt. Sie soll möglichst innerhalb der ersten 3 Monate abgehalten werden. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung findet statt, wenn es die Geschäfte dringend erfordern oder
- § 7 Vorstand (7.1) Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, seinem Stellvertreter und 5 weiteren Mitgliedern.
- § 8 Auflösung Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Kath. Kirchengemeinde St. Ursula Oberursel, Marienstraße 3, die es ausschließlich und unmittelbar für die unter § 2 dieser Satzung genannten gemeinnützigen Zwecke zu verwenden hat.
(1.2) Der Verein ist im Vereinsregister des Amtsgerichtes Bad Homburg v.d. Höhe unter Nummer 540 eingetragen.
(1.3) Der Verein hat seinen Sitz in Oberursel.
(2.2) Zweck des Vereins ist die Unterhaltung und Erneuerung der unter Denkmalschutz stehenden St.-Ursula-Kirche mit ihren historischen inneren und äußeren Einrichtungen und die innerhalb des Bereiches der Kirche befindlichen historischen Bildwerke, Glocken, Taufstein, Einfriedungen (Mauern), und dergleichen durch Bereitstellung von Mitteln.
(2.3) Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(2.4) Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
(4.2) Alle Mitglieder haben die gleichen Rechte und Pflichten. Es werden Mitgliedsbeiträge in Geld erhoben und Spenden entgegengenommen. Es bleibt jedem Mitglied überlassen, die Höhe des Mitgliedsbeitrages zu bestimmen. Der Mindestbeitrag wird von der Mitgliederversammlung festgelegt.
(4.3) Die Mitgliedschaft endet
...a) durch freiwilligen Austritt,
...b) durch Tod,
...c) durch Ausschluss, wenn ein Mitglied den Zwecken des Vereins grob zuwiderhandelt oder aus einem sonstigen wichtigen Grunde. Über einen Ausschluss entscheidet die Mitgliederversammlung. Der Betroffene ist zuvor zu hören.
...a) die Mitgliederversammlung,
...b) der Vorstand.
1/3 der Vereinsmitglieder es unter Angabe der Gründe schriftlich verlangen.
(6.2) Der Vorstand bestimmt den Versammlungstermin. Die Mitgliederversammlung wird von dem Vorsitzenden des Vorstandes, der zugleich Vorsitzender der Mitgliederversammlung ist, schriftlich einberufen und geleitet. Ist er verhindert, so vertritt ihn sein Stellvertreter. Die Einladungsfrist beträgt 8 Tage. Einladungen erfolgen schriftlich.
(6.3) Die Mitgliederversammlung beschließt über alle wichtigen Angelegenheiten und die ihr durch die Satzung zugewiesenen Aufgaben. Sie ist besonders zuständig für
...a) Wahl des Vorstandes und der Kassenprüfer,
...b) Entgegennahme des Geschäfts- und Kassenberichtes,
...c) Entlastung des Vorstandes,
...d) Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins.
(6.4) Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig. Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit durch Zuruf gefasst. Auf Antrag wird bei der Vorstandswahl schriftlich und geheim abgestimmt. Das gleiche gilt bei mehreren Wahlvorschlägen. Bei Stimmengleichheit gilt eine Vorlage oder ein Antrag als abgelehnt.
(6.5) Über die in der Mitgliederversammlung gefassten Beschlüsse und durchgeführten Wahlen ist eine Niederschrift zu fertigen, die von dem Versammlungsleiter und dem Protokollanten unterzeichnet wird.
(7.2) Vorsitzender, Stellvertreter und 4 weitere Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung auf 3 Jahre gewählt. Der jeweilige Pfarrer der Kath. Kirchengemeinde St. Ursula ist aufgrund seines Amtes Mitglied des Vorstandes.
(7.3) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens 3 seiner Mitglieder anwesend sind. Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt.
(7.4) Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich (§26 BGB) durch den Vorsitzenden oder seinen Stellvertreter mit einem weiteren Vorstandsmitglied gemeinsam vertreten.
Zuletzt geändert am 07.03.2018